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Einlösungsrecht aufgrund eines Veräußerungs- und Belastungsverbots

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/560Zak 2023, 314 Heft 16 v. 9.10.2023

ABGB: § 364c, § 462, § 863

Wie ein Pfandgläubiger hat der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots vor der exekutiven Verwertung der Sache ein Einlösungsrecht gem § 462 ABGB.

Die Einlösung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen.

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