ABGB: § 364c, § 462, § 863
Wie ein Pfandgläubiger hat der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots vor der exekutiven Verwertung der Sache ein Einlösungsrecht gem § 462 ABGB.
Die Einlösung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen.