EheG: § 49
ABGB: § 90
Als Scheidungsgrund und für die Verschuldenszumessung ist eine schwere Eheverfehlung (hier: ehewidrige Kontakte) auch in Bezug auf jenen Zeitraum relevant, in dem davon mangels Kenntnis des anderen Ehegatten noch keine beiderseits ehezerrüttende Wirkung ausgehen konnte.