Anhand einer jüngst ergangenen OGH-Entscheidung (6 Ob 186/22d) geht die Autorin auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen man als mittelbarer Störer auf Unterlassung ehrverletzender oder rufschädigender Äußerungen einer anderen Person in Anspruch genommen werden kann. Nach ihrer Darstellung wird die Haftung als mittelbarer Störer nach dem Vorbild des Besitz- und Eigentumsschutzes anhand eines beweglichen Systems geprüft, dessen Kriterien insb die rechtlichen und faktischen Abhilfemöglichkeiten, die wertungsmäßige Zurechnung der Handlung zum mittelbaren Störer sowie die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes sind. In der genannten Entscheidung sei der OGH zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Auftraggeber nicht wegen Äußerungen der von ihm beauftragten PR-Agentur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn diese weisungswidrig gehandelt hat und die Störung bereits effektiv abgestellt ist.