EO: § 399 Abs 1
Eine einstweilige Verfügung wird weder durch das Erlöschen des gesicherten Anspruchs noch durch den Ablauf der Geltungsdauer von selbst unwirksam. Diese Umstände können mit Aufhebungsantrag geltend gemacht werden. Das Erlöschen des Anspruchs fällt unter den Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 2 EO (geänderte Verhältnisse), der Ablauf der Geltungsdauer bildet den Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 5 EO.