AHG: § 6 Abs 1, § 11 Abs 1
ZPO: § 190 Abs 1
Die Ablaufhemmung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 6 Abs 1 AHG (bis ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung) ist bei Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht anwendbar, weil diese nicht der Rechtskraft fähig sind.