ZPO: § 417a, § 461 Abs 2
Auch wenn die gekürzte Urteilsausfertigung nach § 417a ZPO unzulässig war (hier: weil bereits eine rechtzeitige Berufungsanmeldung vorlag), löst ihre Zustellung den Lauf der Berufungsfrist aus.
ZPO: § 417a, § 461 Abs 2
Auch wenn die gekürzte Urteilsausfertigung nach § 417a ZPO unzulässig war (hier: weil bereits eine rechtzeitige Berufungsanmeldung vorlag), löst ihre Zustellung den Lauf der Berufungsfrist aus.