WEG: § 27
ZPO: § 235
Der Antrag auf Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG zur Ausnützung des Vorzugspfandrechts wird vom Gericht grundsätzlich nur auf Schlüssigkeit geprüft. Dem Vorbringen muss sich entnehmen lassen, dass zumindest ein Teil der Klageforderung gem § 27 WEG besichert ist.