ABGB: § 1014
IO: § 46 Z 4
Nach § 46 Z 4 IO sind Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eingetreten ist, Masseforderungen. Nach ihrem Zweck erfasst diese Regelung nur solche Ansprüche, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Bei einem Anspruch aufgrund der Risikohaftung des Gewaltgebers gegenüber dem Gewalthaber nach § 1014 ABGB aus einem Auftragsvertrag, in den der Insolvenzverwalter eingetreten ist, kann es sich daher um keine Masseforderung iSd § 46 Z 4 IO handeln.