NO: § 66
ABGB: § 883, § 884
Wenn das Rechtsgeschäft nicht notariatsaktspflichtig war, kann aus Formmängeln des darüber aufgenommenen Notariatsakts nicht seine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit abgeleitet werden. Dass die Parteien nur bei Erfüllung der Notariatsaktsform an ihre Vereinbarung gebunden sein wollten, wurde nicht vorgebracht.