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Beschlüsse im Verfahren zur Errichtung des Inventars nicht anfechtbar

RechtsprechungErbechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/523Zak 2023, 295 Heft 15 v. 25.9.2023

AußStrG: § 45, § 166 Abs 2

GKG: § 7a

Beschlüsse im Verfahren zur Errichtung des Inventars haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind deshalb gem § 45 S 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar. Eine mittelbare Überprüfung kann dadurch erreicht werden, dass nach Errichtung des Inventars ein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG wegen inhaltlicher Mängel oder ein Antrag nach § 7a GKG wegen formeller Mängel des Inventars gestellt wird. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.

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