AußStrG: § 45, § 166 Abs 2
GKG: § 7a
Beschlüsse im Verfahren zur Errichtung des Inventars haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind deshalb gem § 45 S 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar. Eine mittelbare Überprüfung kann dadurch erreicht werden, dass nach Errichtung des Inventars ein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG wegen inhaltlicher Mängel oder ein Antrag nach § 7a GKG wegen formeller Mängel des Inventars gestellt wird. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.