ABGB: § 1295 Abs 1
In welchem Umfang der Veranstalter einer Risikosportart (hier: Mountaincart) einen Teilnehmer über mögliche Gefahren aufklären muss, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.
Im vorliegenden Fall hat die Betreiberin der Mountaincart-Strecke die 15-jährige Nutzerin vor der ersten Fahrt durch ein Einschulungsvideo und Nutzungsbedingungen, die ihrer Mutter ausgehändigt wurden, über die Funktionsweise und regelkonforme Benützung informiert. Vor dem Unfall hat die Nutzerin die Strecke schon dreimal problemlos bewältigt. Die Ansicht, dass die Betreiberin nicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten für den Unfall haftet, bei dem die Nutzerin mit dem Mountaincart von der Strecke abgekommen und über eine Böschung gestürzt ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).