ABGB: § 1295 Abs 1
Nach stRsp muss der Pistenhalter nur atypische Gefahren absichern. Der Einsatz von Kunstschnee mit seinen vom natürlichen Schnee abweichenden Eigenschaften führt zu keiner atypischen Gefahr.
Die Ansicht, dass das für den Sturz eines Wintersportlers kausale Aufeinandertreffen einer trockeneren und einer darunterliegenden feuchteren Kunstschneeschicht mangels atypischer Gefahr keine Pistensicherungspflicht auslöst, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).