MRG: § 30 Abs 2 Z 5
Wenn das Mietobjekt zu Wohn- und Geschäftszwecken vermietet wurde und die Geschäftsnutzung vereinbarungsgemäß zumindest gleichwertig zur Wohnungsnutzung ist (hier: Vermietung als Wohnung und Zahnarztpraxis), ist eine Vermieterkündigung gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG (Tod des Wohnungsmieters) ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Geschäftszweck üblicherweise in Wohnungen ausgeübt wird.