MRG: § 12a Abs 2
Die sechsmonatige Präklusivfrist für die Anhebung des Mietzinses nach dem Mietvertragseintritt wegen Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 2 MRG) läuft ab der ordnungsgemäßen Anzeige der Veräußerung. Die früher eintretende Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung löst den Fristenlauf nicht aus.