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Dauer des Wieder-in-Geltung-Setzens der Titelvorschüsse nach Enthaftung des Unterhaltspflichtigen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/480Zak 2023, 273 Heft 14 v. 4.9.2023

UVG: § 7 Abs 2

Gem § 7 Abs 2 UVG sind Titelvorschüsse, die von Haftvorschüssen abgelöst worden sind, nach Beendigung der Freiheitsentziehung ohne Prüfung der Gewährungsvoraussetzungen "wieder in Geltung zu setzen", wenn das Kind noch minderjährig ist. Dies bedeutet, dass die Haftvorschüsse einzustellen und zugleich die früheren Vorschüsse unverändert wieder zu gewähren sind.

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