UVG: § 7 Abs 2
Gem § 7 Abs 2 UVG sind Titelvorschüsse, die von Haftvorschüssen abgelöst worden sind, nach Beendigung der Freiheitsentziehung ohne Prüfung der Gewährungsvoraussetzungen "wieder in Geltung zu setzen", wenn das Kind noch minderjährig ist. Dies bedeutet, dass die Haftvorschüsse einzustellen und zugleich die früheren Vorschüsse unverändert wieder zu gewähren sind.