Im Wettbewerbsprozess 4 Ob 77/23m befasste sich der OGH mit einem Legal Tech-Geschäftsmodell, bei dem der unter der Top-Level-Domain ".law" und mit dem Slogan "Rechtsabteilung on demand" auftretende Anbieter mittels eines KI-Tools Rechtsprobleme von Kunden analysiert, aus seinen Partner-Rechtsanwälten einen geeigneten Anwalt herausfiltert und durch Datenaustausch eine Beauftragung dieses Rechtsanwalts durch den jeweiligen Kunden anbahnt. Der den Anbieter klagende Rechtsanwaltsverein, der im Interesse des Anwaltsstandes Wettbewerbsverstöße verfolgt, hatte nur in zwei Punkten Erfolg. Dem Anbieter wurde untersagt, sich für die Vermittlung anwaltlicher Dienstleistungen einen Prozentsatz des Anwaltshonorars versprechen zu lassen (wegen Beitrags zu einem Verstoß gegen das Provisionsverbot des Art 47 Abs 3 Z 6 RL-BA 2015) und die Honorarabrechnung für Rechtsanwälte zu übernehmen. Weitere Beanstandungen in dem umfangreichen Vorbringen, das der OGH als weitgehend ungeordnet und unsystematisch bezeichnete, scheiterten. Ua sah der OGH im Firmenwortlaut und der verwendeten Domain keine Verwechslungsgefahr mit einer Anwaltskanzlei.