Zuletzt hat sich der OGH in drei exekutionsrechtlichen Entscheidungen, die demselben Titelverfahren nachfolgen, mit § 234 ZPO auseinandergesetzt. Unter Berufung auf diese Bestimmung erstreckt er dabei Pflichten des Treuhänders gegenüber dem Treugeber auf denjenigen, der während des laufenden Verfahrens das Treugut erwirbt. Während 3 Ob 237/22g1 und 3 Ob 185/22k2 nahezu wortident ausgefallen sind, legt der 3. Senat zu 3 Ob 98/23t3 in der Begründung seiner Ansicht nochmals nach. Bei genauerem Hinsehen überzeugt allerdings auch der neue Ansatz nicht.