Gem § 12 NTG trifft die Zahlungspflicht für den Gebührenanspruch des Notars die Auftraggeber und die Teilnehmer des Geschäftes solidarisch. Nach Ansicht des OGH (6 Ob 88/23v) sind unter Teilnehmern Personen zu verstehen, die den Notar unabhängig von dem erteilten Auftrag einer anderen Person ihrerseits ausdrücklich oder konkludent mit der Ausführung der Tätigkeit beauftragen. Aus dieser Definition leitete er ab, dass GmbH-Gesellschafter mangels ausdrücklichen Auftrags grundsätzlich keine Haftung als Teilnehmer für den Entgeltanspruch des Notars trifft, der von der GmbH mit der Durchführung einer Kapitalerhöhung beauftragt worden ist, weil aus deren Zustimmung keine schlüssige Beauftragung des Notars ableitbar sei. Anderes gelte, wenn ein Gesellschafter bei der Kapitalerhöhung selbst seine Stammeinlage erhöht. In diesem Fall sei die Übernahmserklärung als schlüssiger Auftrag an den errichtenden Notar zu verstehen, weshalb der übernehmende Gesellschafter für die Kosten dieser Erklärung hafte.