In der Rs 1 Ob 73/23a hat der OGH den Vertrag über die Entwicklung einer Individualsoftware als Dienstleistungsvertrag iSd Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012 qualifiziert. In der Folge ersuchte er den EuGH um Vorabentscheidung, ob der internationale Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach dieser Regelung am Ort der Programmierung der Software oder an dem Ort liegt, an dem sie von der Bestellerin eingesetzt wird und für den sie entwickelt wurde. Im Ausgangsfall hatte eine deutsche Auftraggeberin ein in Österreich ansässiges IT-Unternehmen mit der Entwicklung und dem laufenden Betrieb einer Software für die Auswertung von Corona-Tests nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers beauftragt. Strittig ist, ob das vereinbarte Honorar unter Berufung auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts am Sitz des IT-Unternehmens in Österreich eingeklagt werden kann.