WEG: § 18 Abs 2
ABGB: § 1392
Gem § 18 Abs 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Liegenschaftsbezogen sind sowohl Ansprüche bezüglich der Allgemeinflächen als auch Ansprüche bezüglich der Wohnungseigentumsobjekte. Gegenstand der Abtretung können neben vertraglichen auch deliktische Ansprüche sein.