MRG: § 16 Abs 4
RichtWG: § 2 Abs 3
Die Überdurchschnittlichkeit der Lage als Voraussetzung für einen Lagezuschlag ist in einer Gesamtbetrachtung verschiedener Faktoren und Standorteigenschaften (ua Verkehrsanbindung, Verkehrsbelastung, Infrastruktur, Nahversorgung, Grünflächen) zu beurteilen. Auch das Image der Wohnumgebung kann ein Kriterium sein.