ABGB: § 877, § 922, § 932 Abs 4
ZPO: § 266
Im Gewährleistungsrecht liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Übernehmer. Dass der Mangel durch Verbesserung beseitigt wurde, hat der Übergeber zu beweisen. Für das Auftreten neuer Mängel durch die Verbesserung ist wiederum der Übernehmer beweispflichtig.