ABGB: § 484, § 492, § 1452
Inhalt und Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit richten sich nach dem Zweck, zu dem das dienende Gut während der Ersitzungszeit verwendet worden ist. Die Nutzung für eine geänderte Bewirtschaftungsart der herrschenden Liegenschaft ist grundsätzlich nicht von der ersessenen Dienstbarkeit gedeckt.