ABGB: § 339, § 1333 Abs 2
ZPO: § 41
Die für eine Besitzstörungs- bzw Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr fällt nicht weg, wenn sich der Störer zwiespältig verhält und zwar eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abgibt oder anbietet, aber die Besitzstörung abstreitet.