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Kein Unterlassungsanspruch gegen Wasserabfluss von einer Straße

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/443Zak 2023, 252 Heft 13 v. 14.8.2023

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

OÖ StraßenG: § 21 Abs 3

Gegen eine unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtsgrund steht dem betroffenen Nachbarn auch dann ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu, wenn diese von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB (hier: Gemeindestraße) erfolgt.

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