ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
OÖ StraßenG: § 21 Abs 3
Gegen eine unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtsgrund steht dem betroffenen Nachbarn auch dann ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu, wenn diese von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB (hier: Gemeindestraße) erfolgt.