IPRG: § 3
Gem § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Dabei kommt es in erster Linie auf die Anwendungspraxis in der (höchstgerichtlichen) Rsp des fremden Staats an.
Eine Regelung, die in dem fremden Staat zwar formal in Geltung steht, aber in der Anwendungspraxis totes Recht ist, ist nicht anzuwenden (hier: staatliches Registrierungserfordernis für Ehen, die vor muslimischen Religionsgelehrten geschlossen werden; in Afghanistan).