EO: § 382b, § 382c, § 382d
Die Verlängerung einer Gewaltschutzverfügung iSd § 382b oder § 382c EO wegen Fortbestehens der Gefährdungslage setzt voraus, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird.
Anders als bei der Neuerlassung sind bei der Verlängerung nicht sämtliche Erlassungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen. Der Verlängerungsantrag ist nur dann abzuweisen, wenn die Umstände der Anspruchs- und Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen.