Die Kostenersatzpflicht des Beklagten im Fall der Klagszurücknahme nach § 237 Abs 3 ZPO steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung der Parteien. Nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 74/23y) bindet eine solche Vereinbarung auch die Nebenintervenienten. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass sie ihre Kosten selbst tragen, stehe dem auf Seite des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten daher kein Kostenersatz gegen den Kläger zu, auch wenn er in die Vereinbarung nicht eingebunden war.