Gem § 517 Abs 3 ZPO sind Kostenrekurse bezüglich eines Betrags von nicht mehr als 50 € jedenfalls unzulässig. In der Rs 1 R 55/23y gelangte das OLG Linz zum Schluss, dass diese Rechtsmittelbeschränkung auch für eine Berufung im Kostenpunkt gilt.
Gem § 517 Abs 3 ZPO sind Kostenrekurse bezüglich eines Betrags von nicht mehr als 50 € jedenfalls unzulässig. In der Rs 1 R 55/23y gelangte das OLG Linz zum Schluss, dass diese Rechtsmittelbeschränkung auch für eine Berufung im Kostenpunkt gilt.