Nach einer Kindesentführung iSd HKÜ behält der bisherige Aufenthaltsstaat gem Art 10 Brüssel IIa-VO 2201/2003 grundsätzlich seine internationale Zuständigkeit für Verfahren über die elterliche Verantwortung. In dem vom LG Korneuburg eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-87/22 vertrat der EuGH die Ansicht, dass auch in solchen Fällen eine Verweisung an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann, nach Art 15 Brüssel IIa-VO möglich ist. Als übernehmendes Gericht komme auch ein Gericht des Staats in Betracht, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde. Ein anhängiges Rückführungsverfahren nach dem HKÜ schließe die Verweisung nicht aus, sei jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen zu berücksichtigen.