EGZPO: Art XLII Abs 1 Fall 1
EheG: § 66
Auch ein Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO, das einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch voraussetzt, kann mit dem Begehren auf Eidesleistung verbunden werden. Da die urteilsmäßige Verpflichtung schon durch die Legung einer formell vollständigen Rechnung erfüllt ist, kann sich auch die Eidesangabe nur auf die formelle Richtigkeit beziehen. Eine vollständige und richtige Rechnungslegung kann nur nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO (Kenntnis vom Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögen) erzwungen werden.