Der Autor leitet aus dem allgemeinen Zivilrecht ab, dass der Mieter weitere Betriebskostenvorauszahlungen zurückhalten kann, solange der Vermieter mit der Legung einer Betriebskostenabrechnung säumig ist. Durch die Verjährung des Abrechnungsanspruchs erlösche das Leistungsverweigerungsrecht nicht. Vorauszahlungen, die der Mieter für die von der Säumigkeit betroffene Abrechnungsperiode geleistet hat, könnten zumindest im Fall eines Mieterwechsels zurückgefordert werden. Der Rückzahlungsanspruch mindere sich um die vom Vermieter nachgewiesenen Betriebskosten. Auch nach Unmöglichwerden der Abrechnung könne der Mieter die bezahlten Vorschreibungen zurückverlangen.