ZPO: § 146
Die Unwirksamkeit der Zustellung der fristauslösenden Entscheidung bildet keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Nach der hRsp ist in diesem Fall gar keine Säumnis eingetreten.
OGH 19. 4. 2023, 3 Ob 38/23v
ZPO: § 146
Die Unwirksamkeit der Zustellung der fristauslösenden Entscheidung bildet keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Nach der hRsp ist in diesem Fall gar keine Säumnis eingetreten.
OGH 19. 4. 2023, 3 Ob 38/23v