JN: § 1
ZPO: § 411
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs kann in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der Beschluss des Erstgerichts, diese Einrede zu verwerfen, rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall ist der geltend gemachte Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen.