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Bindungswirkung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/387Zak 2023, 219 Heft 11 v. 3.7.2023

JN: § 1

ZPO: § 411

Die Unzulässigkeit des Rechtswegs kann in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der Beschluss des Erstgerichts, diese Einrede zu verwerfen, rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall ist der geltend gemachte Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen.

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