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Auszahlung vom Sparbuch an Vertreter des Kunden

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/378Zak 2023, 216 Heft 11 v. 3.7.2023

BWG: § 32 Abs 4 Z 2

ABGB: § 1008

Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf die Bank bei einem Großbetragssparbuch oder einem Sparbuch, das auf den Namen des identifizierten Kunden lautet, nur an den identifizierten Kunden auszahlen. Die nachträgliche Identifikation eines anderen oder weiteren Kunden ist bankrechtlich zulässig.

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