BWG: § 32 Abs 4 Z 2
ABGB: § 1008
Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf die Bank bei einem Großbetragssparbuch oder einem Sparbuch, das auf den Namen des identifizierten Kunden lautet, nur an den identifizierten Kunden auszahlen. Die nachträgliche Identifikation eines anderen oder weiteren Kunden ist bankrechtlich zulässig.