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Fernabsatzvertrag - Online-Plattform eines Dritten als Vertriebs- und Dienstleistungssystem

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/376Zak 2023, 215 Heft 11 v. 3.7.2023

FAGG: § 3 Z 2

Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, das gem § 3 Z 2 FAGG Voraussetzung für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist, muss nicht vom Unternehmer selbst betrieben werden. Die Nutzung des Systems eines Dritten reicht aus (hier: Inserieren einer Wohnung durch einen Immobilienmakler auf der Online-Plattform "willhaben.at").

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