FAGG: § 3 Z 2
Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, das gem § 3 Z 2 FAGG Voraussetzung für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist, muss nicht vom Unternehmer selbst betrieben werden. Die Nutzung des Systems eines Dritten reicht aus (hier: Inserieren einer Wohnung durch einen Immobilienmakler auf der Online-Plattform "willhaben.at").