In den Rs VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 gelangte der BGH zum Schluss, dass ein vom Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer vom Hersteller nach deutschem Recht nur im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung die Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen kann. Werde der Schadenersatzanspruch auf eine schuldhafte Schutzgesetzverletzung gestützt (siehe EuGH C-100/21 , Mercedes-Benz Group = Zak 2023/175), beschränke sich der Schaden auf jenen Teil des Kaufpreises, der für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug nicht bezahlt worden wäre. Die Schadensermittlung liege im Schätzungsermessen des Gerichts, wobei eine Bandbreite von mindestens 5 % und höchstens 15 % des Kaufpreises gelte. Ein Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich. Zum Schadenersatz nach österreichischem Recht siehe 10 Ob 2/23a = Zak 2023/312, 176 und 10 Ob 17/23g = Zak 2023/ 385, 218.