In der Vorabentscheidung C-520/21 , Bank M., befasste sich der EuGH mit den beidseitigen Ansprüchen im Fall der Gesamtnichtigkeit eines Verbraucherkreditvertrags, der bei Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Umrechnungsklausel nicht fortbestehen kann. Konkret ging es um die Frage, ob es mit der Klausel-RL vereinbar ist, wenn nach nationalem Recht (hier: Polen) das Kreditinstitut und der Verbraucher neben der Rückzahlung der Kreditsumme bzw der bezahlten Kreditraten sowie allfälligen Verzugszinsen ab Einforderung auch einen Ausgleich für die rechtsgrundlose Nutzung der Kreditsumme bzw der Kreditraten (Vergütungszinsen) verlangen können. Der EuGH verneinte dies für die Kreditgeberseite. Ein Ausgleichsanspruch des Verbrauchers kann hingegen seiner Ansicht nach im Sinn des Abschreckungseffekts zulässig sein, solange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.