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Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Überweisung an das Arbeits- und Sozialgericht

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/356Zak 2023, 200 Heft 10 v. 19.6.2023

ASGG: § 38 Abs 2

ZPO: § 261 Abs 6

Wenn anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, hat das angerufene Gericht gem § 38 Abs 2 ASGG die Rechtssache von Amts wegen zu überweisen, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist. Zumindest der Kläger kann diese Entscheidung mit Rekurs anfechten. Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 S 4 ZPO ist hier nicht anwendbar.

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