ASGG: § 38 Abs 2
ZPO: § 261 Abs 6
Wenn anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, hat das angerufene Gericht gem § 38 Abs 2 ASGG die Rechtssache von Amts wegen zu überweisen, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist. Zumindest der Kläger kann diese Entscheidung mit Rekurs anfechten. Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 S 4 ZPO ist hier nicht anwendbar.