ABGB: § 1304, § 1315
Nach der gefestigten jüngeren Rsp erfolgt die gesetzlich nicht geregelte Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite nach denselben Regeln wie auf Schädigerseite. Außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der Geschädigte für das Fehlverhalten einer Hilfsperson nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB einstehen.