NWG: § 1
WRG: § 4 Abs 8, § 38 Abs 1
Gem § 4 Abs 8 WRG ist die Einräumung eines dinglichen Rechts am öffentlichen Wassergut erst nach bescheidmäßiger Feststellung, dass dadurch die Widmungszwecke nicht beeinträchtigt werden, zulässig. Diese Voraussetzung betrifft nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb dinglicher Rechte. Für die Einräumung eines Notwegerechts durch das Gericht ist kein Feststellungsbescheid erforderlich.