ABGB: § 1452
WRG: § 10 Abs 2
Die Nutzung des Grundwassers einer fremden Liegenschaft durch einen Servitutsberechtigten bedarf gem § 10 Abs 2 WRG jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung.
ABGB: § 1452
WRG: § 10 Abs 2
Die Nutzung des Grundwassers einer fremden Liegenschaft durch einen Servitutsberechtigten bedarf gem § 10 Abs 2 WRG jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung.