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Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2023/336Zak 2023, 193 Heft 10 v. 19.6.2023

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Sommer 2023 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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