Gem Art 3 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO 2201/2003 kann ein Scheidungsbegehren ua unter bestimmten Voraussetzungen in dem Mitgliedstaat eingebracht werden, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In C-289/20 = Zak 2022/6, 4 hat der EuGH klargestellt, dass bei mehreren Wohnorten in verschiedenen Mitgliedstaaten nur ein Wohnort der gewöhnliche Aufenthalt im Sinn dieser Zuständigkeitsnorm sein kann. Nach Ansicht des Autors ist diese Entscheidung auf die Brüssel IIb-VO 2019/1111 , welche die Brüssel IIa-VO ab 1. 8. 2022 ersetzen wird, übertragbar. Inhaltlich hält er sie allerdings nicht für überzeugend. In Ausnahmefällen sollte von mehreren zuständigkeitsbegründenden gewöhnlichen Aufenthalten ausgegangen werden.