EuGVVO 2012: Art 25 Abs 1
Das Schriftformerfordernis für internationale Gerichtsstandsvereinbarungen (Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012) kann durch die Bezugnahme auf AGB, in denen die Klausel enthalten ist, erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass die AGB dem Vertragspartner spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich vorlagen. Dass er sich die AGB selbst verschaffen hätte können, genügt nicht.