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Anerbenrecht - Übernahmswert eines nicht ertragsfähigen Hofs

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/274Zak 2022, 152 Heft 8 v. 20.5.2022

Tir HöfeG: § 21

Je kleiner die Ertragskraft eines geschlossenen Hofs im Vergleich zum Normbetrieb, der zumindest zwei erwachsene Personen erhält, ausfällt, desto höheres Gewicht kann bei der Ermittlung des Übernahmswerts nach § 21 Tir HöfeG dem Verkehrswert beigemessen werden. Bei der Gewichtung der Ertrags- und Verkehrswertkomponente kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu.

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