AußStrG: § 141 Abs 1
Die in § 141 Abs 1 AußStrG geregelte Möglichkeit zur Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt des Verstorbenen ist auf Erben und erbantrittserklärte Personen beschränkt. Ohne Erbantrittserklärung besteht kein Recht zur Akteneinsicht. Dies gilt auch dann, wenn das Verlassenschaftsverfahren ohne Abgabe einer Erbantrittserklärung durch Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt beendet wurde.