ABGB: § 756, § 1478, § 1487a
Ein Anspruch aus einem Pflichtteilsübereinkommen verjährt nicht nach der erbrechtlichen Verjährungsregelung in drei Jahren, sondern gem § 1478 ABGB erst nach 30 Jahren.
Zumindest gilt dies dann, wenn mit dem Übereinkommen nicht bloß ein strittiges Recht verglichen, sondern ein Anspruch durch konstitutives Anerkenntnis neu geschaffen worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn das Pflichtteilsübereinkommen mit einem Vermächtnisnehmer geschlossen worden ist, weil dieser vom Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf seine Beitragspflicht zur Pflichtteilserfüllung an sich nicht direkt in Anspruch genommen werden kann.